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AGB zur Online-Anmeldung im Gastgeber­portal

Fassung vom 24.08.2024

ZUR AUFNAHME ALS bett+bike PARTNERBETRIEB

Der im Gastgeberportal ausgewählte ADFC Landesverband zertifiziert fahrradfreundliche Beherbergungsunternehmen und vergibt die ADFC-Qualitätsauszeichnung „Fahrradfreundlicher Partnerbetrieb“ an den wie in den Antragsdaten im Gastgeberportal angegebenen Antragsteller. Er gestattet dem Partnerbetrieb während der Vertragslaufzeit die Verwendung des bett+bike Logos, nimmt den Partnerbetrieb in sein bett+bike Internetportal auf und stellt dem Partnerbetrieb leihweise ein mit dem entsprechenden Logo versehenes bett+bike Schild zur Verfügung.

Partnerbetrieb kann nur werden, wer die im Gastgeberportal aufgeführten KRITERIEN (Mindestkriterien und mindestens drei der aufgeführten „Zusatzkriterien“) für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfüllt, die bett+bike Preise gemäß Punkt 3. akzeptiert, diese vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN mit digitaler Einreichung des Zertifizierungsantrags im Gastgeberportal anerkennt und dessen Antrag von dem ADFC Landesverband angenommen wird.

1. bett+bike Mindestkriterien

Für die bett+bike Qualitätsauszeichnung sind die Mindestkriterien zu erfüllen.

Die bett+bike Mindestkriterien werden alle wie vom Antragsteller im Gastgeberportal ausgewählt und angegeben erfüllt.

2. bett+bike Zusatzkriterien

Für die bett+bike Qualitätsauszeichnung sind zusätzlich mindestens drei weitere Serviceleistungen zu erfüllen.

Die bett+bike Zusatzkriterien werden alle wie vom Antragsteller im Gastgeberportal ausgewählt und angegeben erfüllt.

3. bett+bike Preise

Die Kalkulation der Preise setzt sich wie folgt zusammen.

bett+bike Gastbetrieb

Der Beherbergungsbetrieb bezahlt eine einmalige Anmeldegebühr, sowie eine Jahresgebühr gestaffelt nach Betriebsgröße:

Anmeldegebühr (einmalig) 140 €

Anmeldegebühr ermäßigt (einmalig) 100 € (Nicht gewerbliche Betriebe mit max. 9 Betten)

Jahresgebühr = Grundbetrag + Betriebsgebühr

Grundbetrag 70 €

Betriebsgebühr: Zimmeranzahl × 6,50 € (Max. 60 Zimmer werden berechnet)

(Ausnahmeregelung bei Jugendherbergen, Naturfreundehäuser, gemeinnützige Einrichtungen nach Nachweis Gemeinnützigkeit (CVJM, Kirchliche Einrichtungen etc.): Jahresgebühr 70 €)

bett+bike Ferienwohnung

Preise wie bett+bike Gastbetrieb (Unterschied liegt allein in den zu erfüllenden Kriterien)

bett+bike Camping

Anmeldegebühr (einmalig) 140 €

Teilnahmebeitrag (jährlich) 170 €

bett+bike Sport (Zusatzvereinbarung, entspricht zusätzlichen Kosten zu den Kosten „Gastbetrieb“)

Zertifizierungsgebühr „bett+bike Sport“ (einmalig) 110 €

Jährliche Grundgebühr 20 €

4. Fotomaterial

Der Betrieb sichert zu, dass er die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm bereitgestellten Fotos hat und gestattet dem ADFC bzw. den von diesem beauftragten Agenturen und Partnern die kostenfreie Verwendung dieser Fotos in der Online-Suchmaschine sowie sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen.

5. Allgemeiner Zustand der Einrichtungen

Der Betrieb verpflichtet sich, alle Einrichtungen und Ausstattungen des Hauses funktionstüchtig, ohne wesentliche Mängel und ohne offensichtlichen Renovierungsbedarf bereitzuhalten.

6. Überprüfung der Kriterienerfüllung

Die Auszeichnung „Fahrradfreundlicher Partnerbetrieb“ erfolgt zunächst auf der Grundlage einer Selbstauskunft. Alle Betriebe werden nach der Anmeldung hinsichtlich der Einhaltung der bett+bike Kritierien überprüft.

Der Betrieb hat sicher zu stellen, dass die Mindestkriterien vor der Überprüfung vor Ort erfüllt sind. Anderenfalls trägt er die Kosten des Vor-Ort-Besuchs durch den Qualitätsprüfer, der bei Nichterfüllung der Mindestkriterien das Zertifizierungsverfahren abbrechen und dieses als nicht bestanden bewerten kann.

Verbesserungsmaßnahmen im Anschluss an die Überprüfung des Betriebs, hat der Betrieb direkt beim ADFC anzuzeigen. Nachbesserungen sind innerhalb der vom ADFC vorgegebenen Frist vorzunehmen und nachzuweisen (Bilder, Rechnungsbelege, etc.). Können Nachbesserungsmaßnahmen nur durch eine erneute Vor-Ort-Besichtigung nachgewiesen werden, sind die hierbei entstehenden Kosten durch den Betrieb zu tragen.

Sollte eine Häufung von Gästebeschwerden auftreten, behält sich der ADFC eine zusätzliche Überprüfung vor. Ergibt die Überprüfung, dass die Beschwerde berechtigt ist, wird der ADFC den Betrieb unter Fristsetzung zur Abhilfe auffordern. Bei Nichtabhilfe ist der ADFC berechtigt, in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten begründeten Gästebeschwerden die Zertifizierung abzuerkennen. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Betrieb. War die Beschwerde durch den Gast nicht gerechtfertigt, gehen die Kosten der Überprüfung zu Lasten des ADFC.

7. bett+bike Logo

Für diese Qualitätsauszeichnung wurde ein eigenes Logo entwickelt. Dieses Logo ist durch Gebrauchsmuster geschützt und darf nur von den vom ADFC anerkannten fahrradfreundlichen Gastbetrieben verwendet werden, die diese Vereinbarung unterschrieben haben. Die Erlaubnis zur Verwendung des Logos entfällt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

8. bett+bike Schild

Die Überlassung des bett+bike Schildes erfolgt leihweise. Es bleibt Eigentum des ADFC.

9. Vertragsschluss und Beendigung

Die Vereinbarung beginnt mit Vertragsabschluss durch Annahme des Zertifizierungsantrags durch den Landesverband. Die Vereinbarung endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung von Seiten des Betriebes beim ADFC eingegangen ist oder durch ordentliche Kündigung von Seiten des ADFC. Für beide gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Ergibt die Überprüfung während der Laufzeit, dass die Kriterien nach Ziffer 1 und 2 nicht erfüllt sind, kann der ADFC das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn in dem Betrieb die Mindestanforderungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht eingehalten werden.

Die von dem Betrieb auf das laufende Jahr nach Ziffer 3 geschuldeten Beträge sind unabhängig von einer solchen Maßnahme von dem Betrieb zu entrichten. Der Entzug gilt als außerordentliche Kündigung, welche das Vertragsverhältnis beendet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses darf das Logo (Ziffer 6) in keiner Weise mehr weiterverwendet werden und das Schild (Ziffer 7) ist unverzüglich und auf eigene Kosten an den ADFC zurückzugeben. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im je zuständigen Landesverband wie im Gastgeberportal ausgefüllt.